Gemäss rechtskräftigem Ausweisungsentscheid der Migrationsbehörde befindet er sich seit Mitte Juni 2017 illegal in der Schweiz. Im Falle einer Haftentlassung müsste der Beschwerdeführer folglich mit ausländerrechtlichen Zwangs- bzw. Entfernungsmassnahmen rechnen. Angesichts der drohenden Ausschaffung hat der Beschwerdeführer kaum etwas zu verlieren. Die Gefahr des Untertauchens – sei es in der Schweiz oder im Ausland, etwa in D.________(Land) – liegt damit mehr als nur im Bereich des Möglichen.