4.6 Im vorliegenden Fall bestehen für die Annahme von Fluchtgefahr genügend konkrete Hinweise. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers spricht klar für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und keiner Landessprache der Schweiz mächtig. Er verfügt in der Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr. Gemäss rechtskräftigem Ausweisungsentscheid der Migrationsbehörde befindet er sich seit Mitte Juni 2017 illegal in der Schweiz.