Vorliegend gehe es nicht nur um die Sicherstellung der Präsenz des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung, sondern auch um die Sicherstellung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, für die der bedingte Vollzug nicht mehr in Frage komme. Es seien nur die Fälle angeklagt worden, bei welchen entweder zusätzliche objektive Beweise und Indizien gegen den Beschwerdeführer vorliegen oder er selber seine Täterschaft zugegeben oder für möglich gehalten habe, was er, wie in allen anderen, nicht angeklagten Fällen nicht getan hätte, wenn er zum Zeitpunkt seiner Aussage objektive Belastungen sicher genug hätte ausschliessen können. 4.6