Auch die Ersparnis von einem oder auch nur wenigen Monaten Haft bilde einen Grund, unterzutauchen oder sich dem Vollzug durch Flucht zu entziehen. Vorliegend gehe es nicht nur um die Sicherstellung der Präsenz des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung, sondern auch um die Sicherstellung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, für die der bedingte Vollzug nicht mehr in Frage komme.