Die geltend gemachte enge Liebesbeziehung zu seiner aktuellen Freundin E.________ sei im Verfahren reichlich spät geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sie bei der Staatsanwaltschaft bloss auf Anfrage hin erwähnt. Ob diese Beziehung beidseitig von den gleichen Motiven getragen werde oder ob sie dem Beschwerdeführer zur Optimierung seiner Situation in der Schweiz diene, bleibe offen. Auch die Ersparnis von einem oder auch nur wenigen Monaten Haft bilde einen Grund, unterzutauchen oder sich dem Vollzug durch Flucht zu entziehen.