Angesichts der Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens rechtfertige aber auch diese Tatsache den Fortbestand der Haft nicht. 4.5 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Vorladungen nicht gefolgt sei, sich dafür telefonisch entschuldigt habe oder sich durch einen Kollegen habe entschuldigen lassen, widerspreche der Fluchtgefahr nicht. Der Beschwerdeführer lege damit offen, dass er gerne aus Distanz selber entscheide, ob er einer Vorladung Folge leiste oder nicht. Freiwillig sei er bislang nie erschienen. Die geltend gemachte enge Liebesbeziehung zu seiner aktuellen Freundin E.___