Die Gefahr, dass er sich der Strafe entziehe, bestehe damit nicht. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz, bestehe zwar eine gewisse Unsicherheit, ob er an der Hauptverhandlung teilnehmen werde. Angesichts der Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens rechtfertige aber auch diese Tatsache den Fortbestand der Haft nicht.