Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er zwar dagegen Beschwerde geführt, diese aber verspätet eingereicht. Die Wegweisung aus der Schweiz dürfte nunmehr rechtskräftig sein, so dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung ausländerrechtlichen Zwangs- und Entfernungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe am 9. Juni 2017 zudem vorgeführt werden müssen, weil er wiederholt nicht zur polizeilichen Einvernahme erschienen sei. Darüber hinaus sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig nach D.________(Land) begebe.