221 StPO). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2017 sowie seine Entscheide vom 12. Juni 2017 und 8. September 2017. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen habe sich seither nichts Wesentliches geändert. Dem Beschwerdeführer sei von der Fremdenpolizei Mitte März 2017 der B-Ausweis entzogen worden. Er habe eine Ausreisefrist bis am 15. Juni 2017 angesetzt erhalten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er zwar dagegen Beschwerde geführt, diese aber verspätet eingereicht.