Er bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden. Ohnehin kann nach Anklageerhebung in der Regel davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegen einen Beschuldigten gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 mit Hinweis [Ausnahme: Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tatverdachts]). Den vorliegenden Akten lässt sich nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift seinen Niederschlag fand, unmittelbar entkräften könnte.