In drei Fällen wurde der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt resp. er konnte unmittelbar nach der Tat angehalten werden (vgl. den polizeilichen Sammelrapport vom 18. September 2017). In vier Fällen wurde Deliktsgut auf dem Beschwerdeführer oder anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer gefunden (vgl. den polizeilichen Sammelrapport vom 18. September 2017). Der Beschwerdeführer ist teilweise geständig (vgl. insbesondere das Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017). Er bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht.