2 3. Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, dass er im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 8. Juni 2017 vierzehn Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle in Autos begangen oder versucht zu begehen hat. Zudem soll er einen Einbruchdiebstahl in eine Wohnung zu begehen versucht haben.