Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis am 31. März 2018 in Sicherheitshaft. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Eventualiter sei die Sicherheitshaft längstens bis am 18. Januar 2018 anzuordnen. Ferner sei ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beizuordnen.