Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 514 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. Dezember 2017 (KZM 17 1601) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen gewerbsmässigen, teils versuchten und teils geringfügigen Diebstahls, evtl. versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Sachbeschädigung, Hehlerei, versuchten Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwer- deführer wurde am 8. Juni 2017 verhaftet und am 12. Juni 2017 wegen Fluchtge- fahr für die Dauer von drei Monaten bis am 7. September 2017 in Untersuchungs- haft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde am 8. September 2017 für drei weitere Monate bis am 7. Dezember 2017 verlängert. Am 2. November 2017 bewilligte die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafantritt. Dieser konnte bis anhin noch nicht angetreten werden, weshalb der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verblieb (vgl. das Kreisschreiben Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug des Oberge- richts des Kantons Bern vom 23. April 2012). Am 1. Dezember 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Gleichentags stellte sie beim Kantonalen Zwangs- massnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ein Gesuch um Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis am 31. März 2018 in Sicherheitshaft. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und die umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Eventualiter sei die Sicher- heitshaft längstens bis am 18. Januar 2018 anzuordnen. Ferner sei ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Am 15. Dezember 2017 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzich- tete am 18. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme. Gleichentags beantragte der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftli- chen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 22. Dezember 2017 auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Sicher- heitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Si- cherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt, dass er im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 8. Juni 2017 vierzehn Einbruch- bzw. Einschleich- diebstähle in Autos begangen oder versucht zu begehen hat. Zudem soll er einen Einbruchdiebstahl in eine Wohnung zu begehen versucht haben. Der Gesamtde- liktsbetrag beläuft sich auf ca. CHF 11‘849.90 und der Gesamtsachschaden auf ca. CHF 3‘100.00 (vgl. Anklageschrift vom 1. Dezember 2017). Der dringende Tatver- dacht gründet insbesondere auf den Angaben der Geschädigten resp. von Zeugen, welche den Beschwerdeführer teilweise anhand von Fotos eindeutig identifiziert haben (vgl. den polizeilichen Sammelrapport vom 18. September 2017). In drei Fäl- len wurde der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt resp. er konnte unmittelbar nach der Tat angehalten werden (vgl. den polizeilichen Sammelrapport vom 18. September 2017). In vier Fällen wurde Deliktsgut auf dem Beschwerdeführer oder anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer gefunden (vgl. den polizeilichen Sammelrapport vom 18. September 2017). Der Beschwerdeführer ist teilweise geständig (vgl. insbesondere das Einvernahmepro- tokoll vom 31. Oktober 2017). Er bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden. Ohnehin kann nach Anklageerhebung in der Regel davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegen einen Beschuldig- ten gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 mit Hinweis [Ausnahme: Unhaltbarkeit der Annahme des dringenden Tat- verdachts]). Den vorliegenden Akten lässt sich nichts entnehmen, das den drin- genden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift seinen Niederschlag fand, unmit- telbar entkräften könnte. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 4.2 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichti- gen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 3.1, auch zum Folgenden). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die fa- 3 miliären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend den Haftgrund der Fluchtge- fahr auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2017 sowie seine Ent- scheide vom 12. Juni 2017 und 8. September 2017. An den Verhältnissen und Be- urteilungsgrundlagen habe sich seither nichts Wesentliches geändert. Dem Be- schwerdeführer sei von der Fremdenpolizei Mitte März 2017 der B-Ausweis entzo- gen worden. Er habe eine Ausreisefrist bis am 15. Juni 2017 angesetzt erhalten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er zwar dagegen Beschwerde ge- führt, diese aber verspätet eingereicht. Die Wegweisung aus der Schweiz dürfte nunmehr rechtskräftig sein, so dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftent- lassung ausländerrechtlichen Zwangs- und Entfernungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe am 9. Juni 2017 zudem vorgeführt werden müs- sen, weil er wiederholt nicht zur polizeilichen Einvernahme erschienen sei. Darüber hinaus sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig nach D.________(Land) begebe. Seine (von ihm getrennt lebende) Ehefrau und sein Sohn würden in D.________(Land) wohnen. Er habe hier in der Schweiz keine Verwandten und selbst angegeben, eigentlich in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsse, sei das Vorliegen der Fluchtgefahr wei- terhin zu bejahen. Die angeblich feste Beziehung mit E.________ vermöge die für die Fluchtgefahr sprechenden Argumente nicht aufzuwiegen. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt vor, es treffe zwar zu, dass er mehrmals nicht zur polizeilichen Einvernahme erschienen sei. Er habe sich allerdings zwei Mal telefonisch abgemeldet und sich einmal durch einen Kollegen entschuldigen lassen. Er habe sich damit nicht den Strafbehörden entzogen, son- dern lediglich die Einvernahmetermine verschieben wollen. Sein Sohn sei ihm sehr wichtig und er beabsichtige, diesen auch in Zukunft so oft wie möglich zu sehen. Mit einer Flucht nach D.________(Land) oder in sein Heimatland würde er bewir- ken, dass er von den Behörden gesucht werde, was ihm einen Kontakt zu seinem Sohn verunmöglichen würde. Der in D.________(Land) lebende Sohn spreche folglich gegen eine Fluchtgefahr. Er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, um die Schweiz zu verlassen. Ferner habe er eine nahe Bezugsperson in der Schweiz. Seine Freundin E.________ stehe ihm seit der Inhaftierung zur Seite und besuche ihn regelmässig im Gefängnis. Er habe auch ein eigenes Interesse, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, da eine Flucht und damit ein Nichterscheinen als 4 Schuldeingeständnis gewertet werden könnte. Aufgrund der fehlenden objektiven Beweise werde sich die auszufällende Strafe mit grosser Wahrscheinlichkeit unter den beantragten 11 Monaten bewegen. Mit Berücksichtigung des Regelfalls der Zwei-Drittels-Entlassung, werde er seine Strafe mit grosser Wahrscheinlichkeit be- reits am 18. Januar 2018 nach einer Haftdauer von 7 Monaten und 10 Tagen ver- büsst haben. Die Gefahr, dass er sich der Strafe entziehe, bestehe damit nicht. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der rechtskräftigen Wegwei- sung aus der Schweiz, bestehe zwar eine gewisse Unsicherheit, ob er an der Hauptverhandlung teilnehmen werde. Angesichts der Möglichkeit der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens rechtfertige aber auch diese Tatsache den Fortbe- stand der Haft nicht. 4.5 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Vor- ladungen nicht gefolgt sei, sich dafür telefonisch entschuldigt habe oder sich durch einen Kollegen habe entschuldigen lassen, widerspreche der Fluchtgefahr nicht. Der Beschwerdeführer lege damit offen, dass er gerne aus Distanz selber ent- scheide, ob er einer Vorladung Folge leiste oder nicht. Freiwillig sei er bislang nie erschienen. Die geltend gemachte enge Liebesbeziehung zu seiner aktuellen Freundin E.________ sei im Verfahren reichlich spät geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer selbst habe sie bei der Staatsanwaltschaft bloss auf Anfrage hin erwähnt. Ob diese Beziehung beidseitig von den gleichen Motiven getragen werde oder ob sie dem Beschwerdeführer zur Optimierung seiner Situation in der Schweiz diene, bleibe offen. Auch die Ersparnis von einem oder auch nur wenigen Monaten Haft bilde einen Grund, unterzutauchen oder sich dem Vollzug durch Flucht zu ent- ziehen. Vorliegend gehe es nicht nur um die Sicherstellung der Präsenz des Be- schwerdeführers an der Hauptverhandlung, sondern auch um die Sicherstellung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, für die der bedingte Vollzug nicht mehr in Frage komme. Es seien nur die Fälle angeklagt worden, bei welchen entweder zusätzli- che objektive Beweise und Indizien gegen den Beschwerdeführer vorliegen oder er selber seine Täterschaft zugegeben oder für möglich gehalten habe, was er, wie in allen anderen, nicht angeklagten Fällen nicht getan hätte, wenn er zum Zeitpunkt seiner Aussage objektive Belastungen sicher genug hätte ausschliessen können. 4.6 Im vorliegenden Fall bestehen für die Annahme von Fluchtgefahr genügend kon- krete Hinweise. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers spricht klar für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen wer- den. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und keiner Landes- sprache der Schweiz mächtig. Er verfügt in der Schweiz über keinen gültigen Auf- enthaltstitel mehr. Gemäss rechtskräftigem Ausweisungsentscheid der Migrations- behörde befindet er sich seit Mitte Juni 2017 illegal in der Schweiz. Im Falle einer Haftentlassung müsste der Beschwerdeführer folglich mit ausländerrechtlichen Zwangs- bzw. Entfernungsmassnahmen rechnen. Angesichts der drohenden Aus- schaffung hat der Beschwerdeführer kaum etwas zu verlieren. Die Gefahr des Un- tertauchens – sei es in der Schweiz oder im Ausland, etwa in D.________(Land) – liegt damit mehr als nur im Bereich des Möglichen. Kommt hinzu, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz keine Verwandten und gemäss eigenen Angaben wenige Freunde hat, was ebenfalls für die Annahme von Fluchtgefahr spricht. Sei- 5 ne einzige Bezugsperson in der Schweiz ist seine Freundin E.________, welche für sich allein indes die für die Fluchtgefahr sprechenden Argumente nicht aufzuwie- gen vermag (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in E. 4.5 hiervor; vgl. zudem den von der Staatsanwaltschaft beim Migrationsdienst einge- holten Bericht im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 9. November 2017, Ziff. 6, wonach der Beschwerdeführer nie ein grosses In- teresse an einer Integration in der Schweiz gezeigt habe). Der Beschwerdeführer hat auch Kontakte zum Ausland. Er hat einen Sohn in D.________(Land), welchen er regelmässig besucht. Soweit der Beschwerdeführer festhält, es sei ihm nur mög- lich, seinen Sohn so oft wie möglich zu sehen, wenn er sich legal in der Schweiz aufhalte, was gegen eine Fluchtgefahr spreche, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich bereits zum heutigen Zeitpunkt illegal in der Schweiz aufhält. Der Sohn in D.________(Land) spricht folglich nicht gegen die Fluchtgefahr. Finanzielle Mittel für eine Flucht können geborgen oder durch weitere Delikte beschafft werden (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017, Z. 82, wonach der Beschwerde- führer angab, dass er gestohlen habe, wenn er Geld benötigt habe), weshalb auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Fluchtgefahr spricht. Auch die beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geben ein Bild ab, das nicht für eine feste Verwurzelung in der Schweiz spricht. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 arbeitslos und lebt von Sozialhilfeleistungen (aktueller Saldo: rund CHF 38‘500.00; Unterstützung seit Oktober 2015). Gemäss eigenen Angaben hat er zudem Schulden von ca. CHF 12‘000.00 bis CHF 14‘000.00 (vgl. Einvernahme- protokoll vom 13. Juni 2017). Diese stellen einen weiteren Anreiz dar, sich nicht nur der Strafjustiz, sondern auch seinen Gläubigern zu entziehen. Sowohl die berufli- che Situation als auch die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sind daher als ungünstig einzustufen. Beruflich und finanziell bieten sich dem Beschwerdeführer in der Schweiz ohne gültigen Aufenthaltstitel keine Perspektiven. Zu berücksichti- gen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Haf- teröffnung vom 9. Juni 2017, Z. 87 f., auf Frage, weshalb er weiterhin Diebstähle begehe, wenn er doch wisse, dass deswegen gegen ihn ein Verfahren laufe, be- kundete, er wolle in sein Land gehen. Er wolle nicht stehlen oder so. Er wolle nur nach Hause. Beim Beschwerdeführer scheinen somit konkret geäusserte Gedan- ken und Absichten einer Ausreise aus der Schweiz vorhanden zu sein. Angesichts der soeben dargelegten Gesamtsituation des Beschwerdeführers (ins- besondere rechtskräftige Wegweisungsverfügung; Kontakte zum Ausland; Schul- den) muss eine Flucht bzw. ein Abtauchen im Inland als sehr wahrscheinlich ange- nommen werden. 4.7 Mit der Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Relevant und demzufolge zu prüfen ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr jeweils auch, ob der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden kann. Steht fest, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht mehr notwendig ist und dass sie sich der zu erwartenden Sanktion nicht ent- ziehen wird, rechtfertigt es sich nicht mehr, sie wegen Fluchtgefahr in Sicherheits- haft zu belassen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 366 Abs. 4 6 StPO kann ein Abwesenheitsverfahren stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgewor- fenen Straftaten zu äussern, und wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwe- senheit zulässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerde- führer wurde bereits mehrmals polizeilich und staatsanwaltschaftlich befragt. Es liegt keine Konstellation vor, welche die persönliche Einvernahme des Beschwer- deführers durch das Regionalgericht gebieten würde. Entsprechendes wird auch nicht von der Staatsanwaltschaft oder dem Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht. Allein zur Sicherstellung der Hauptverhandlung rechtfertigt sich somit die Anordnung von Sicherheitshaft nicht, wie es vom Beschwerdeführer zu Recht gel- tend gemacht wurde. Allerdings stellt der zu erwartende Reststrafvollzug nach wie vor einen konkreten Fluchtanreiz dar. In der Anklageschrift vom 1. Dezember 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft eine unbedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten, eine Busse von CHF 600.00 sowie eine Landesverweisung von fünf Jahren. Die Anklage wur- de beim Einzelgericht erhoben. Diese kann Verbrechen und Vergehen beurteilen, für welche die Staatsanwaltschaft nicht mehr als zwei Jahre beantragt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft geht von gewerbsmässigem Diebstahl aus. Dies erscheint angesichts des Tatzeitraums (rund 11 Monate), der Vielzahl der Delikte (15) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – er ist arbeitslos und finanziert seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mit Sozialhilfegel- dern resp. Deliktsgut) – als plausibel. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässi- gen Diebstahls droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 139 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die erbeutete Deliktssumme (ca. CHF 11‘849.90) liegt nicht mehr im Bagatellbe- reich. Für Sachbeschädigung sieht Art. 144 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, scheint der Be- schwerdekammer gestützt auf die derzeitige Aktenlage für die angeklagten Delikte eine unbedingte Freiheitsstrafe im Rahmen von rund 11 Monaten, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, als realistisch. Wie die Staatsanwaltschaft einlässlich dargetan hat, wurden ausschliesslich diejenigen Delikte angeklagt, bei welchen entweder zusätzliche objektive Beweise oder Indizien gegen den Beschwerdefüh- rer vorliegen oder er selber seine Täterschaft je einmal zugegeben oder für möglich gehalten hat (vgl. dazu auch den polizeilichen Sammelrapport vom 18. September 2017 sowie das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. Okto- ber 2017). Es liegt damit keine derart vage Beweislage vor, wie es vom Beschwer- deführer geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sieben Monaten in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft. Die mutmassliche Reststrafe von ungefähr vier Monaten kann im Vergleich zur bereits erbrachten Strafe als nicht unerheblich bezeichnet werden. Sie stellt weiterhin einen konkreten Fluchtanreiz dar. Zwar ist davon aus- zugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Haftdauer ab- nimmt, weil sich auch die Dauer des allenfalls noch abzuziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verrin- gert, doch schliesst die zunehmende Haftdauer nicht per se die Annahme von Fluchtgefahr aus. Die Möglichkeit eines günstigen vollzugsrechtlichen Entscheids 7 nach Art. 86 Abs. 1 StGB (bedingte Entlassung) ist im strafprozessualen Haftprü- fungsverfahren grundsätzlich noch keine Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_284/2008 vom 14. November 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Jeden- falls führt sie hier nicht zum Dahinfallen eines konkreten Fluchtanreizes. Im jetzigen Verfahrensstadium ist noch nicht absehbar, ob eine bedingte Entlassung mit gros- ser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass die bedingte Entlassung den Regelfall darstellt. Allerdings fällt eine solche ausser Betracht, wenn anzunehmen ist, der Gefangene werde weitere Ver- brechen und Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer ist Wiederholungstäter. Er verfügt über einschlägige Vorstrafen wegen mehrfach be- gangenem Diebstahl und Sachbeschädigung (vgl. die Strafbefehle der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 2. April 2013, 25. Juni 2014 sowie 5. April 2016) und gab an, dass er die Diebstähle begangen habe, weil er Drogen oder Geld benötigt habe (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017, Z. 77 ff.). Er konsumiert seit 2000 Kokain (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2017, Z. 777 f.). Insofern kommt der Deliktsart, insbesondere dem gewerbsmässigen Diebstahl, erhöhte Bedeutung zu, da aufgrund seiner angespannten finanziellen und persönlichen Situation ein Rückfall nicht nur als entfernte Möglichkeit er- scheint. Es ist nicht ohne weiteres offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im or- dentlichen Strafvollzug mit einer bedingten Entlassung rechnen kann resp. eine solche in hohem Masse wahrscheinlich erscheint. Hierüber kann derzeit mittels ei- ner im Haftverfahren vorzunehmenden bloss summarischen Prüfung keine verläss- liche Prognose gemacht werden. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung kann daher bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht berücksichtigt werden. Damit würde dem Entscheid der hierfür zuständigen Vollzugsbehörde vorgegriffen. Der Be- schwerdekammer liegen im Übrigen auch keine Verlaufs- oder Führungsberichte des Beschwerdeführers vor, weshalb sie auch insoweit keine Einschätzung abge- ben kann. 4.8 Das Zwangsmassnahmengericht hat somit die Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Ob auch Wiederholungsgefahr vorliegt, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von rund 11 Monaten zu erwarten. Anklage wurde beim Einzelgericht erhoben, so dass die Strafe nicht über zwei Jahren zu liegen kommen wird. Die Staatsanwaltschaft und 8 das Zwangsmassnahmengericht weisen zu Recht darauf hin, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung auch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Grundsatz nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Die Gewährung einer beding- ten Entlassung hängt vom Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 2 StGB). Es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlas- sung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten; insbeson- dere, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrschein- lichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.7 hiervor) kann vorliegend nicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bedingt entlassen wird, handelt es sich bei ihm doch um einen Wiederholungstäter und verfügt er nach Austritt aus der Haft über keine gefestigten Lebensumstände, was für eine ungüns- tige Legalprognose spricht. Allein der Umstand, dass die angebliche Freundin des Beschwerdeführers versuchen will, ihn soweit möglich finanziell zu unterstützen, vermag die Prognose nicht hinreichend positiv zu beeinflussen. Der Beschwerde- führer hat in der Schweiz keine Perspektive. Er wird im Falle seiner Haftentlassung in ein unverändert gebliebenes Umfeld zurückkehren, das offensichtlich nicht im Stande war, ihn von den ihm vorgeworfenen Straftaten abzuhalten. Die Besse- rungsversprechen des Beschwerdeführers sind mit seiner finanziellen Situation und seinem schädlichen Gebrauch von Betäubungsmitteln in Bezug zu setzen, die sei- nen Spielraum, das Ende seiner deliktischen Tätigkeit einzuläuten, spürbar ein- schränkt. Auch an der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Ok- tober 2017 blieb der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen vage. Die nunmehr geltend gemachte Einsicht ist daher mit Vorsicht zu geniessen. Die geschilderten Umstände gebieten deshalb nicht, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Frage der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die bisher ausgestandene Haftdauer beträgt bereits rund 7 Monate, mit der hier zu beurteilenden Verlängerung knapp 10 Monate, was mit Blick auf die zu erwartende Strafe (unbedingte Freiheitsstrafe von rund 11 Monaten) gerade noch verhältnis- mässig ist. 5.3 Ersatzmassnahmen, welche eine Flucht zu verhindern vermöchten, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Eine Schriftensperre und Meldepflicht bietet sich nicht an, da Ausländerinnen und Ausländer neue Ausweispapiere in ihren Herkunftsländern beschaffen können. Ei- ne Schriftensperre vermag zudem, wenn überhaupt, lediglich eine Flucht ins Aus- land, nicht indessen ein Untertauchen im Inland zu verhindern. Weiter muss für die Anordnung der Ersatzmassnahme des regelmässigen Meldens auf einer Amtsstelle ein gewisses Vertrauen in den Beschwerdeführer vorhanden sein, dass er effektiv der Verpflichtung nachkommt. Angesichts der Aktenlage (kein rechtmässiger Auf- 9 enthalt in der Schweiz; Notwendigkeit der Vorladung des Beschwerdeführers) ist ein solches Vertrauen nicht gegeben. 5.4 Die Anordnung der Sicherheitshaft bis am 31. März 2018 erweist sich somit gerade noch als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Be- schwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 28. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11