ein strafrechtlicher Konnex fehlt indes vollständig. Abschliessend sei ein E- Mail vom 7. Juli 2017 vom Beschuldigten an den Beschwerdeführer wiedergegeben, welches in aller Deutlichkeit zeigt, dass die Annahme strafrechtsrelevanter Handlungen des Beschuldigten fern liegt: Lieber B.________. Ich kann mich leider nicht genau erinnern, was ich vor 9 Jahren gesagt habe. Aber ich habe noch ein altes E-Mail von dir entdeckt (siehe Anhang), wo du deine neue Website angekündigt hast. Aber das war nicht im Sommer 2008, sondern März 2009. Das Folgemail von dir ist auch drin, dort siehst du dann auch noch meine Antwort auf dein erstes Mail.