5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es liegt eindeutig kein Verdacht eines strafbaren Handelns vor. Zur Begründung kann integral auf die Begründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Der Beschwerdeführer vermag in keiner Art darzulegen, inwiefern sich der Beschuldigte einer Datenbeschädigung (oder anderweitig) hätte strafbar gemacht haben sollen. Das angestrengte Strafverfahren scheint mit einer Spende an die Glückskette zu tun zu haben; ein strafrechtlicher Konnex fehlt indes vollständig.