Die von der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage, er mache alleinig den Beschuldigten für die Spende verantwortlich, sei falsch, da weitere nicht erwähnte Personen aufgeführt werden müssten. In seinem Nachtrag vom 13. Dezember 2017 ergänzt der Beschwerdeführer, was die Zeitstempel der E-Mails betreffe, sei es komisch, dass diese nicht exakt die gleiche Zeit aufweisen würden, sondern eine Differenz von zwei Minuten. Zwei Minuten würden ausreichen, um eine .eml-Datei mit einem Texteditor nach dem Abspeichern zu öffnen und darin etwas (z.B. den Header des E-Mails und damit das Datum, an welchem dieses versendet worden sei) abzuändern.