4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zeitstempel, welche beim Abspeichern aus dem Archiv entstanden seien, könnten schon stimmen, jedoch nicht jene der E- Mails, welche gemäss dem Beschuldigten bestimmte Zeitstempel haben sollten. Der Beschuldigte habe das Datum wohl geändert, damit der Zeitpunkt, an dem er angefangen habe, ihn, den Beschwerdeführer, zum Programmieren von Websites im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu animieren, um rund ¾ Jahre später erscheine. Es sei darauf hinzuweisen, das er, der Beschwerdeführer, und andere während der Zeit im Atelier «H._____