144bis StGB handelt, beruhen die Vermutungen des Anzeigers nicht auf einer plausiblen Grundlage. Es besteht kein hinreichender Verdacht, dass eine Sachbeschädigung bzw. Datenbeschädigung begangen worden ist. Es sind somit keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. […]