In einer ebenfalls beigelegten E-Mail von A.________ vom 08.07.2017 geht hervor, dass dieser den Anzeiger darauf hingewiesen hat, dass das „File" bei einer Speicherung einer E-Mail aus der Anwendung „Thunderbird" schliesslich den geänderten Zeitstempel im Zeitpunkt der Speicherung aufweise. Er hätte keinerlei Gründe gehabt, um einen Zeitstempel einer E-Mail zu verändern. […] Soweit es sich um gesetzlich normierte Tatbestände bzw. um Hinweise auf eine angebliche Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB bzw. Datenbeschädigung nach Art. 144bis StGB handelt, beruhen die Vermutungen des Anzeigers nicht auf einer plausiblen Grundlage.