und E.________. Beide Male sei er mit der Begründung weggewiesen worden, die Staatsanwaltschaft würde kaum darauf eingehen. Weiter legte B.________ diverse Mailausdrucke von Kommunikation zwischen ihm und seinem Cousin, A.________, bei. Auf Rückfrage der Unterzeichnenden bei der Kantonspolizei Bern konnte in Erfahrung gebracht werden, dass B.________ im Zusammenhang mit diesem Vorbringen am 31.10.2017 bei der Kantonspolizei, D.________ und F.________, vorstellig geworden war. Weiter war B.________ bereits am 05.08.2017 im Anzeigebüro der Kantonspolizei, bei C.________, erschienen.