3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: Am 31.10.2017 gab B.________ eine schriftliche Eingabe beim Schalter des Regionalgerichts Bern- Mittelland ab, welche an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeleitet wurde. Auf zwei Klebezetteln führt B.________ aus, er hätte bereits zwei Mal versucht, bei der Polizei Anzeige wegen Art. 144 StGB (Sachbeschädigung) gegen seinen Cousin zu erstatten. Das erste Mal sei er am 08.08. beim Polizisten C.________ bei der Polizeiwache Waisenhaus vorstellig geworden, das zweite Mal bei den Polizisten D.________ und E.________.