BSG 162.11]). Ob auf die form- und fristgerechte Beschwerde mit Blick auf den soweit ersichtlich fehlenden Strafantrag des Beschwerdeführers sowie die soweit ersichtlich verpasste Strafantragsfrist eingetreten werden kann (vgl. Art. 31, Art. 144 und Art. 144bis Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]), kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.