1. Am 23. November 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung bzw. Datenbeschädigung, begangen durch Abändern eines Zeitstempels einer E-Mail, zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Das Verfahren aufgrund einer begangenen Datenbeschädigung (Art. 144 StrGB) sei an die Hand zu nehmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.