Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 513 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachbeschädigung bzw. Datenbeschädi- gung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. November 2017 (BM 17 47263) Erwägungen: 1. Am 23. November 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung bzw. Datenbeschädigung, begangen durch Abändern eines Zeitstempels einer E-Mail, zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 12. Dezember 2017 Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Das Verfahren aufgrund einer begangenen Datenbeschädigung (Art. 144 StrGB) sei an die Hand zu nehmen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ob auf die form- und fristgerechte Beschwerde mit Blick auf den soweit ersichtlich fehlenden Strafantrag des Beschwerdeführers sowie die soweit ersichtlich verpass- te Strafantragsfrist eingetreten werden kann (vgl. Art. 31, Art. 144 und Art. 144bis Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]), kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: Am 31.10.2017 gab B.________ eine schriftliche Eingabe beim Schalter des Regionalgerichts Bern- Mittelland ab, welche an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeleitet wurde. Auf zwei Klebe- zetteln führt B.________ aus, er hätte bereits zwei Mal versucht, bei der Polizei Anzeige wegen Art. 144 StGB (Sachbeschädigung) gegen seinen Cousin zu erstatten. Das erste Mal sei er am 08.08. beim Polizisten C.________ bei der Polizeiwache Waisenhaus vorstellig geworden, das zweite Mal bei den Polizisten D.________ und E.________. Beide Male sei er mit der Begründung weggewiesen worden, die Staatsanwaltschaft würde kaum darauf eingehen. Weiter legte B.________ diverse Mai- lausdrucke von Kommunikation zwischen ihm und seinem Cousin, A.________, bei. Auf Rückfrage der Unterzeichnenden bei der Kantonspolizei Bern konnte in Erfahrung gebracht werden, dass B.________ im Zusammenhang mit diesem Vorbringen am 31.10.2017 bei der Kantonspolizei, D.________ und F.________, vorstellig geworden war. Weiter war B.________ bereits am 05.08.2017 im Anzeigebüro der Kantonspolizei, bei C.________, erschienen. Am 05.08.2017 glaubte B.________, er werde überwacht und seine persönlichen Daten würden via Internet verbreitet und missbräuchlich gegen ihn verwendet. Gemäss der schriftlichen Eingabe sowie den Äusserungen ge- genüber der Kantonpolizei Bern wirft der Anzeiger seinem Cousin, A.________, vor, ein Datum in ei- ner E-Mail vom Sommer 2008 auf Frühling 2009 verändert zu haben. Er (der Anzeiger) sei bereits zwischen 2006 und 2008 von seinem Cousin zu IT-Arbeiten animiert worden, sei jedoch mit der Arbeit 2 bald überfordert gewesen. In der gleichen Zeit hätte er auch eine Spende von CHF 20000.00 an die Glückskette getätigt, welche er nicht mehr zurück erhalten würde. Dafür macht er nun seinen Cousin verantwortlich. Er hätte damals wegen dieser Arbeiten unter einer psychischen Belastung gelitten, was nun aus der angeblich mit falschem Datum versehenen E-Mail des Cousins so nicht gefolgert werden könne. In einer ebenfalls beigelegten E-Mail von A.________ vom 08.07.2017 geht hervor, dass dieser den Anzeiger darauf hingewiesen hat, dass das „File" bei einer Speicherung einer E-Mail aus der Anwendung „Thunderbird" schliesslich den geänderten Zeitstempel im Zeitpunkt der Speiche- rung aufweise. Er hätte keinerlei Gründe gehabt, um einen Zeitstempel einer E-Mail zu verändern. […] Soweit es sich um gesetzlich normierte Tatbestände bzw. um Hinweise auf eine angebliche Sachbe- schädigung nach Art. 144 StGB bzw. Datenbeschädigung nach Art. 144bis StGB handelt, beruhen die Vermutungen des Anzeigers nicht auf einer plausiblen Grundlage. Es besteht kein hinreichender Ver- dacht, dass eine Sachbeschädigung bzw. Datenbeschädigung begangen worden ist. Es sind somit keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. […] 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zeitstempel, welche beim Abspeichern aus dem Archiv entstanden seien, könnten schon stimmen, jedoch nicht jene der E- Mails, welche gemäss dem Beschuldigten bestimmte Zeitstempel haben sollten. Der Beschuldigte habe das Datum wohl geändert, damit der Zeitpunkt, an dem er angefangen habe, ihn, den Beschwerdeführer, zum Programmieren von Websites im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu animieren, um rund ¾ Jahre später erscheine. Es sei darauf hinzuweisen, das er, der Beschwerdeführer, und andere während der Zeit im Atelier «H.________» in Biel ihre Backups mittels «Time Machine» auf einem vom Beschuldigten eingerichteten Server abgespei- chert hätten. Sein Backup habe er, der Beschwerdeführer, damals nicht mittels Passwort schützen lassen. Die von der Staatsanwaltschaft gemachte Aussage, er mache alleinig den Beschuldigten für die Spende verantwortlich, sei falsch, da wei- tere nicht erwähnte Personen aufgeführt werden müssten. In seinem Nachtrag vom 13. Dezember 2017 ergänzt der Beschwerdeführer, was die Zeitstempel der E-Mails betreffe, sei es komisch, dass diese nicht exakt die gleiche Zeit aufweisen würden, sondern eine Differenz von zwei Minuten. Zwei Mi- nuten würden ausreichen, um eine .eml-Datei mit einem Texteditor nach dem Ab- speichern zu öffnen und darin etwas (z.B. den Header des E-Mails und damit das Datum, an welchem dieses versendet worden sei) abzuändern. Überdies habe der Beschuldigte während der Zeit im Atelier «H.________» jeweils die Post aus dem Briefkasten ins Büro gebracht. Nie habe er danach gefragt, was sich in der Post be- finde, ausser an jenem Tag, an dem die Spendenbestätigung der Glückskette ein- getroffen sei. Dies sei rückblickend eigenartig gewesen, da er ja keine Ahnung ge- habt haben könne, dass er, der Beschwerdeführer, diese Spende wenige Tage zu- vor getätigt habe. Der Frage sei er, der Beschwerdeführer, ausgewichen, weil er nicht gewollt habe, dass jemand etwas von diesem Fehler erfahre. 5. 5.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass 3 eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Art. 144bis StGB lautet wie folgt: 1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten ver- ändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. 2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren er- kannt werden. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es liegt eindeutig kein Verdacht eines strafbaren Handelns vor. Zur Begründung kann integral auf die Begründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Der Beschwerdeführer vermag in keiner Art darzulegen, inwiefern sich der Beschuldigte einer Datenbe- schädigung (oder anderweitig) hätte strafbar gemacht haben sollen. Das ange- strengte Strafverfahren scheint mit einer Spende an die Glückskette zu tun zu ha- ben; ein strafrechtlicher Konnex fehlt indes vollständig. Abschliessend sei ein E- Mail vom 7. Juli 2017 vom Beschuldigten an den Beschwerdeführer wiedergege- ben, welches in aller Deutlichkeit zeigt, dass die Annahme strafrechtsrelevanter Handlungen des Beschuldigten fern liegt: Lieber B.________. Ich kann mich leider nicht genau erinnern, was ich vor 9 Jahren gesagt habe. Aber ich habe noch ein altes E-Mail von dir entdeckt (siehe Anhang), wo du deine neue Website an- gekündigt hast. Aber das war nicht im Sommer 2008, sondern März 2009. Das Folgemail von dir ist auch drin, dort siehst du dann auch noch meine Antwort auf dein erstes Mail. Dass ich dich jemals zur IT animiert oder ermuntert hätte, stimmt aus meiner Sicht nicht. Als wir zusammen darüber geredet und auch zusammen gearbeitet haben, hattest du diesen Pfad schon lange selbst eingeschlagen. Ich bin kein Anwalt, aber ich glaube kaum, dass du eine Chance hast, eine Spende an die Glückskette wieder zurück zu erhalten. Damit verlierst du doch nur sehr viel Energie, Zeit und eventuell auch Geld? Versuch doch, deine Kraft und deinen Fokus auf die Zukunft zu richten, anstelle immer wieder an Vergangenem zu grübeln. Leider haben wir uns schon so lange nicht mehr gesehen oder gespro- chen, ich weiss gar nicht, ob du auf diesen Ratschlag hören würdest. Falls du aber über irgend etwas reden möchtest, kannst du dich gerne bei mir melden. Mit einer herzlichen Umarmung - A.________ 4 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 20. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6