Die beantragte Parteibefragung erübrigt sich. Die Beschwerdekammer konnte sich mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen vertieft anhand der umfangreichen Akten auseinandersetzen. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Weitere Entschädigungen (an die Straf- und Zivilkläger) sind mangels Antrags keine auszurichten.