Alle anderen Aspekte werden vom Zivilgericht zu behandeln sein. Es wird nach einem ausführlichen Beweisverfahren über die zivilrechtliche Frage zu entscheiden haben, wer letztlich Eigentümer des Gemäldes ist. Ausführungen zu graphologischen Gutachten der angeblichen Unterschriften von N.________ sel. sowie zu den hierzu existierenden Gegenargumenten erübrigen sich. Dasselbe gilt hinsichtlich eines zwar möglichen, jedoch seltenen Eigentumserwerbs ohne Übertragung des Fahrniseigentums (vgl. Art. 714 und 717 ZGB). 8.3 Die beantragte Parteibefragung erübrigt sich.