der vormalige Besitz massgebend ist und bleibt. In Anbetracht dessen, dass das Gemälde belegtermassen vor langer Zeit und nicht deliktisch erlangt in den Familienbesitz und nach Vorversterben der beiden Geschwister in die Erbengemeinschaften gelangte, erscheint deren Eigentumsanspruch als hinreichend begründet. Willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist nicht ersichtlich. Alle anderen Aspekte werden vom Zivilgericht zu behandeln sein.