7 Strafsache urteilenden Gericht nicht auch noch die Beurteilung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse auferlegt. Prozessökonomisch betrachtet ist das gewählte Vorgehen somit durchaus angebracht. Vor diesem Hintergrund ist es evident, dass für die Zuweisung der Parteirollen i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO der vormalige Besitz massgebend ist und bleibt.