Daher erweist sich eine gültige Eigentumsübertragung des Gemäldes an den Beschwerdeführer auch deshalb als unwahrscheinlich. Eine Herausgabe des beschlagnahmten Gegenstands an die Erbengemeinschaften erscheint richtig und verhältnismässig. So müssen diese – als von der Beschlagnahme betroffene Dritte – nicht bis zum Abschluss der gegen die beschuldigten Personen geführten Untersuchung im Verfahren involviert bleiben. Gemäss dem (umstrittenen) Gutachten von Dr. T.________ hat das Gemälde überdies einen Wert von bloss maximal CHF 120‘000.00 (pag. 07 014 110).