Damit ist die bessere Berechtigung des Beschwerdeführers am Gemälde nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass das Gemälde nur unter Beachtung der zwischen den Schwestern N.________ sel. und Q.________ sel. geschlossenen Vereinbarung vom 25. Februar 1961 – das heisst ausschliesslich bei Bezahlung eines Preises von mindestens CHF 400'000.00 – einseitig durch eine Partei hätte verkauft werden können (Beschwerdebeilage 5). Ein solcher Betrag ist unbestrittenermassen nie geflossen. Daher erweist sich eine gültige Eigentumsübertragung des Gemäldes an den Beschwerdeführer auch deshalb als unwahrscheinlich.