Bei Beschwerdebeilage 3 fällt auf, dass N.________ sel. sonderbar unterschrieben hat (vgl. dazu auch Einvernahme J.________ vom 19.10.2016, pag. 05.015.010, Z. 337 ff. und Einvernahme S.________ vom 23.06.2016, pag. 05.013.009, Z. 284 ff.). Bei Beschwerdebeilage 4 fällt auf, dass bei der mit Schreibmaschine verfassten Ergänzung die Unterschrift von N.________ sel. fehlt und zudem das Jahr «2009» von Hand angebracht wurde. Damit ist die bessere Berechtigung des Beschwerdeführers am Gemälde nicht glaubhaft gemacht.