Es kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 6). Die Beschwerdekammer konnte sich im Verfahren BK 17 106 (siehe Beschluss vom 5. April 2017) ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen. Die Beschwerdebeilagen 3 und 4 sind in diesem mündlichen Verfahren, in welchem es um die Verlängerung der Untersuchungshaft ging, das erste Mal aktenkundig geworden. Diese Schriftstücke vermögen keine handfesten Hinweise auf eine fehlende sachenrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaften am Gemälde zu liefern.