Wie gesehen, kann die Strafbehörde im Falle mehrerer Ansprecher den beschlagnahmten Gegenstand einer Person zusprechen, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Anhebung von Zivilklagen für die übrigen Ansprecher. 8.2 Strittig und zu beurteilen ist einzig, ob klare Hinweise auf eine fehlende sachliche Berechtigung des vormaligen Besitzers – der Erbengemeinschaften – hindeuten, sodass die Zusprache an einen besser Legitimierten – den Beschwerdeführer – zu erfolgen hätte. Dies ist nicht der Fall. Es kann vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 6).