6 8. 8.1 Die Voraussetzungen für einen Zusprechung nach Art. 267 Abs. 5 StPO sind gegeben. Sowohl die Erbengemeinschaften als auch der Beschwerdeführer erheben einen Eigentumsanspruch am Gemälde. Wie gesehen, kann die Strafbehörde im Falle mehrerer Ansprecher den beschlagnahmten Gegenstand einer Person zusprechen, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Anhebung von Zivilklagen für die übrigen Ansprecher.