7. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, das bessere Recht müsse nicht bewiesen werden. Es müsse nur glaubhaft gemacht werden, dass er über ein besseres Recht verfüge. Dieses Erfordernis werde mit der Eigentumsbestätigung erfüllt. Im Übrigen habe er durchaus gewusst, wo sich das Bild befinde. Er habe die Adresse des Unternehmens zu Protokoll gegeben. Er habe ausgesagt, er könne den Weg zum Lagerort zeigen.