Nach der Begutachtung des Gemäldes habe die Gutachterin dessen Wert auf höchstens CHF 120‘000.00 geschätzt, was den Aussagen von J.________ entspreche (pag. 05.015.005, Ziff. 152 ff.). Gleichzeitigt träumten die beiden Beschuldigten immer noch von einem Wert im zweistelligen Millionenbereich. Der Beschwerdeführer behaupte sogar nach wie vor, einen geheimen Käufer in der Hinterhand zu haben, welcher – unabhängig von der Echtheit des Bildes – gewillt sei, einen Millionenbetrag zu bezahlen (pag. 05.002.271, Z. 588 ff.).