05.002.061, Z. 514 f.). Diese Angaben deckten sich mit den Aussagen von J.________ und S.________ (pag. 05.15.009, Z. 300 f. und pag. 05.013.010, Z. 351 f.) In dieser Zeitspanne müsse dem Beschwerdeführer der Miteigentumsanspruch der Schwester von N.________ sel. zur Kenntnis gebracht worden sein. Letztlich sei er als Eigentümer benannt worden, dann sei diese widerrufen und wieder erneuert worden (pag. 05.002.061 f., Z. 514 ff.). Ein von ihm geltend gemachter Eigentumsübergang könne darin nicht gesehen werden. Nach der Begutachtung des Gemäldes habe die Gutachterin dessen Wert auf höchstens CHF 120‘000.00 geschätzt, was den Aussagen von J.___