05.002.100, Z. 515 ff.). Dass er vorbringe, die Erbengemeinschaften hätten das Bild nicht versteuert oder seien sich des Eigentums gar nicht gewahr gewesen, klinge bei den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen eigener Steuerkonformität und «Vermögensverwaltung» als Hohn. Der Beschwerdeführer habe selber mehrfach ausgesagt, dass die «Besitzverhältnisse» unklar seien (pag. 05.002.070; pag. 05.002.062, Z. 533), ja das Gemälde möglicherweise bereits verkauft worden sei (pag. 05.002.062, Z. 529); er sei eine gewisse Zeit lang exklusiv mit dem Verkauf des Gemäldes beauftragt gewesen (pag. 05.002.061, Z. 514 f.).