5. Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB liege nicht zuletzt aufgrund des seit rund 20 Jahren ununterbrochen auf den Namen von N.________ sel. lautenden Lagervertrages und die stets durch die Erbengemeinschaft O.________ getragenen Lagerkosten eindeutig bei den Erbengemeinschaften. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr als Behauptungen betreffend die angeblich erfolgten Zahlungen an den Ehemann von N.________ sel. oder betreffend eine angeblich erfolgte Eigentumsübertragung vorbringen. Die Zahlungen an P.________ sel. seien im Laufe des Verfahrens erstaunlicherweise von zunächst CHF 10'000.00 (pag.