Durch die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an die vermeintlich berechtigten Personen werde unnötiger Aufwand verursacht. Dies betreffe nicht nur den Rechtsmittelweg gegen die angefochtene Verfügung, sondern allenfalls auch ein weiteres, zivilrechtliches Verfahren. Seit Jahren habe das Gemälde niemand zu Gesicht bekommen. Es bestehe keine Eile.