Die Erbengemeinschaften bzw. ihre Vertreter verhielten sich überdies widersprüchlich. Offenbar werde das Gemälde nicht steuerlich deklariert, bzw. schiebe der Vertreter der Erbengemeinschaft die Verantwortung auf den anderen Stamm. Ausserdem hätten weder S.________ noch J.________ während oder nach ihren Einvernahmen selber Ansprüche am Gemälde geltend gemacht. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei aus Sicht der Prozessökonomie nicht sinnvoll. Durch die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an die vermeintlich berechtigten Personen werde unnötiger Aufwand verursacht.