__ übergeben habe. Mit dem Schreiben vom 20. August 2008 seien sämtliche Erfordernisse für einen Eigentumsübergang im Sinne von Art. 714 i.V.m. Art. 924 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) erfüllt. N.________ sel. habe ihren Willen manifestiert, dem Beschwerdeführer Eigentum am Gemälde zu verschaffen. Die vorzunehmende prima-facie-Würdigung lasse im Rahmen von Art. 267 Abs. 5 StPO keinen anderen Schluss zu. Die Erbengemeinschaften bzw. ihre Vertreter verhielten sich überdies widersprüchlich.