persönlich unterzeichnet worden sei. Daran ändere nichts, dass er behaupte, dass diese nicht über die wahre Tragweite ihres Handelns informiert gewesen sei (Beschwerdebeilage 6). Der Beschwerdeführer habe zudem entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft nie behauptet, das Gemälde geschenkt erhalten zu haben. Diese Aussage beziehe sich auf den «Rembrandt» (vgl. Beschwerdebeilage 7). In Bezug auf das Gemälde habe er konstant ausgesagt, dass das Bild auf ihn zu Eigentum überschrieben worden sei, nachdem er dafür Geldbeträge an die Familie O.________ übergeben habe.