Die Begründung, mit welcher die Staatsanwaltschaft das Gemälde der Erbengemeinschaften zuspreche, sei nicht stichhaltig. Besser legitimiert als ein allfälliger Besitzer sei diejenige Person, die als Eigentümerin des Gemäldes bezeichnet werden könne. Die Vereinbarung zwischen den Schwestern N.________ / Q.________ vom 25. Februar 1961 stehe einer Eigentumsübertragung an den Beschwerdeführer nicht entgegen (vgl. Beschwerdebeilage 5). Ebenso bestätige R.________, dass die Beschwerdebeilage 3 von N.________ sel. persönlich unterzeichnet worden sei.