4 2008 behaupte, würdige sie die Beweise in willkürlicher Art. Im Weiteren sei der Lagervertrag aktenkundig, mit welchem das Gemälde bei der L.________ AG eingelagert worden sei (Beschwerdebeilage 4). Auf einem Doppel des Lagervertrags sei mit Schreibmaschine der Hinweis angebracht worden, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Gemäldes sei. Die Begründung, mit welcher die Staatsanwaltschaft das Gemälde der Erbengemeinschaften zuspreche, sei nicht stichhaltig.