4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne ein besseres Recht am Gemälde vorweisen als die Erbengemeinschaften. Von Beginn weg habe er angegeben, Eigentümer des Gemäldes zu sein. Dies habe er stets mit einer Bestätigung begründet, welche von der früheren Eigentümerin unterzeichnet worden sei (Beschwerdebeilage 3). Die Staatsanwaltschaft stelle die Echtheit des Dokuments in Frage, ohne nähere Abklärungen getroffen zu haben. Die Zweifel seien unbegründet. Und selbst bei Vorliegen von Zweifeln an der Echtheit der Urkunde könne diese nicht ignoriert werden.