Damit verteilt diese vorläufige Zusprache nur […] die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess; über die Berechtigung […] ist noch nicht entschieden (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 267 StPO). Streitgegenstand ist hier nicht die Frage nach der Eigentümerschaft des Gemäldes, sondern ob die Staatsanwaltschaft dieses zu Recht den Erbengemeinschaften zugesprochen und den Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen gesetzt hat.