Wo klare Hinweise auf eine fehlende sachliche Berechtigung des vormaligen Besitzers deuten (ohne dass dieser zugleich als Täter angesprochen werden könnte), muss die Zusprache an den besser Legitimierten (oder als das Erscheinenden) erfolgen. Im Unterschied zum Vorgehen nach Abs. 4 brauchen jedoch in diesem Verfahren keine Beweise über die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse erhoben zu werden. Denn den übergangenen Personen wird zugleich eine Frist gesetzt zur Anhebung von Zivilklagen. Damit verteilt diese vorläufige Zusprache nur […] die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess;