Wem es […] die strittigen Objekte zuzusprechen hat, sagt die Bestimmung nicht. Das kann der vormalige Besitzer sein als derjenige, welcher die Eigentumsvermutung in seinem Rücken hat (Art. 930 ZGB). Doch ist auch für diese Entscheidung auf die Berechtigungen des Privatrechts abzustellen: Wo klare Hinweise auf eine fehlende sachliche Berechtigung des vormaligen Besitzers deuten (ohne dass dieser zugleich als Täter angesprochen werden könnte), muss die Zusprache an den besser Legitimierten (oder als das Erscheinenden) erfolgen.